ÖPNV

LG Berlin: Einseitige Preisänderungsklausel der DB gekippt (10.02.2010, 100 O 91/08)

Die DB Station & Service AG hat sich in einem Vertrag einseitig das Recht vorbehalten, die Stationspreise anzupassen. Zu Unrecht, wie das LG Berlin entschied.

Allgemeines Anpassungsrecht unzulässig

Der Vertrag mit einem Eisenbahnverkehrsunternehmen über die Nutzung von Bahnhöfen enthielt eine Klausel, mit der sich die DB Station & Service AG einseitig „eine Anpassung ihrer Stationspreise vorbehält“. Das LG Berlin hat mit Urteil vom 10.02.2010 (100 O 91/08) entschieden, dass diese Preisanpassungsklausel eine unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt.

Konkrete Kriterien erforderlich

Die Preisanpassungsklausel benachteiligt den Vertragspartner unangemessen. Denn sie ist nicht hinreichend klar formuliert. Sie nennt auch kein Kriterium, aus dem sich die sachlichen Voraussetzungen und der zulässige Umfang einer einseitigen Änderung oder Erhöhung der Preise ergeben könnten.

 

Damit stellt nun auch das LG Berlin klar: Das Zivilrecht ist neben dem Eisenbahnrecht anwendbar.