Für Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte gibt es kein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren. Das OLG Düsseldorf hat nun aber klargestellt: Trotzdem muss effektiver Rechtsschutz möglich sein. So kann ein Zivilgericht eine einstweilige Verfügung erlassen, die dem Auftraggeber den Zuschlag verbietet.
Zuschlagsverbot möglich
Bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte durften Auftraggeber bisher den Zuschlag erteilen, ohne eine gerichtliche Überprüfung abzuwarten. Bieter konnten zwar Schadensersatz fordern, den Zuschlag jedoch nicht verhindern. Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil am 13.01.2010 (I-27 U 1/09) entschieden, dass auch hier ein Zuschlagsverbot möglich ist.
Einstweilige Verfügung
In dem Fall hatte ein Auftraggeber die Einhaltung der VOB/A versprochen. Hält sich ein Auftraggeber nicht an ein solches Versprechen, haben Bieter einen Unterlassungsanspruch. Daher kann ein Zivilgericht solange den Zuschlag mit einer einstweiligen Verfügung untersagen, bis es eine endgültige Entscheidung fällt.