Vergaberecht in der Gebäudereinigung – Reinigungs Markt Ausgabe 08/2018

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Der nationale Gesetzgeber darf Sanktionen für unvollständig eingereichte Angebote vorsehen, muss dabei allerdings auf die Verhältnismäßigkeit achten. Wenn ein Bieter hohe Strafen für fehlende Unterlagen zahlen muss, ist dies nicht mehr zulässig. Die Veröffentlichung finden Sie hier. Frühere Veröffentlichungen finden Sie hier.

„Durchklicken“ nötig – Vergabeunterlagen nicht vollständig und direkt abrufbar (VK Bund, 12.07.2018, VK 2 – 58/18)

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Nach § 41 Abs. 1 VgV müssen öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse angeben, unter der die Vergabeunterlagen „vollständig und direkt“ abgerufen werden können. Der Verweis auf zwei Internetseiten und die Notwendigkeit dort selbst nach den Vergabeunterlagen zu suchen, genügen nach der Vergabekammer des Bundes diesen Anforderungen nicht. Sich auf einer Internetseite „erst […]

Nachverhandlung ist Grenze der Aufklärungspflicht (VK Bund, 12.07.2018, VK 2 – 58/18)

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Bei Widersprüchen müssen öffentliche Auftraggeber die Angebote auslegen und gegebenenfalls aktiv beim Bieter nachfragen, um den Angebotsinhalt aufzuklären. Die Vergabekammer des Bundes betont aber, dass § 15 Abs. 5 S. 2 VgV eine absolute Grenze der Aufklärungspflicht darstellt. Danach sind im offenen Verfahren Verhandlungen über Änderungen der Angebote und Preise stets unzulässig.