Wesentliche Änderung der Vergabeunterlagen nur mit Fristverlängerung (OLG Düsseldorf, 28.03.2018, VII-Verg 40/17)

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Ändert der öffentliche Auftraggeber die Vergabeunterlagen in wesentlichen Punkten, muss er die Angebotsfrist angemessen verlängern, § 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VgV. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf gilt das ebenso für die Abgabe von Teilnahmeanträgen, auch wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich verlangt. Ob eine Änderung wesentlich ist, muss im Einzelfall bestimmt werden. […]