Kein Steuervorteil ausländischer Bieter: Auch Netto-Angebote sind mit Bruttopreisen zu werten (VK Bund, 18.09.2017, VK 2-94/17)

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Darf ein ausländischer Bieter seine Leistungen in Deutschland zu Nettopreisen anbieten, muss er auf dem Angebotspreisblatt keine Umsatzsteuer angeben. Öffentliche Auftraggeber müssen die Mehrwertsteuer allerdings in der Angebotswertung berücksichtigen. Ein ausländisches Unternehmen wies in einem Vergabeverfahren auf dem Preisblatt seines Angebots die Umsatzsteuer mit 0 % aus. Der Bieter belegte mit seinem Angebot den ersten […]