Auftraggeber muss alles tun, um Wettbewerb zu erhalten (EuGH, 09.01.2025, C-578/23)

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Ein Auftraggeber darf zum Schutz von Ausschließlichkeitsrechten eines Unternehmens ausnahmsweise das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wählen. Der EuGH stellt nun klar, dass das Verhandlungsverfahren aber nur dann zulässig ist, wenn dem Auftraggeber die Ausschließlichkeitssituation nicht zurechenbar ist. Zwar sieht Art. 31 der Richtlinie 2004/18/EG eine dahingehende Prüfung nur für Dringlichkeitsvergaben vor. Der EuGH verlangt sie […]

SOUDRY & SOUDRY Rechtsanwälte von JUVE zum neunten Mal in Folge als Top-50-Kanzlei für Vergaberecht ausgezeichnet

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Zum neunten Mal in Folge sind SOUDRY & SOUDRY Rechtsanwälte vom JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2023/2024 als Top-50-Kanzlei für Vergaberecht ausgezeichnet worden. Die strikt unabhängige Bewertung basiert auf umfangreichen Recherchen bei Kanzleien, Unternehmensverantwortlichen, Behördenvertretern und Mitarbeitern aus Justiz und Wissenschaft. Die Begründung der Redaktion für die erneute Auszeichnung finden Sie hier.

WirtschaftsWoche zeichnet Dr. Daniel Soudry, LL.M. erneut als „TOP Anwalt 2023“ im Vergaberecht aus

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Die renommierte deutsche Wirtschaftszeitschrift WirtschaftsWoche hat Dr. Daniel Soudry, LL.M. in ihrem diesjährigen Ranking zum viertenMal in Folge als „TOP Anwalt“ im Vergaberecht ausgezeichnet.   Die Bestenliste basiert auf einer Umfrage des Handelsblatt Research Institutes unter mehr als 1.100 Juristen aus 124 Sozietäten und einer Auswahl durch eine Expertenjury. Schon in den Vorjahren zeichnete die […]

SOUDRY & SOUDRY Rechtsanwälte von JUVE zum achten Mal in Folge als Top-50-Kanzlei für Vergaberecht ausgezeichnet

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Zum achten Mal in Folge sind SOUDRY & SOUDRY Rechtsanwälte vom JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/2023 als Top-50-Kanzlei für Vergaberecht ausgezeichnet worden. Die strikt unabhängige Bewertung basiert auf umfangreichen Recherchen bei Kanzleien, Unternehmensverantwortlichen, Behördenvertretern und Mitarbeitern aus Justiz und Wissenschaft. Die Begründung der Redaktion für die erneuteihre Auszeichnung finden Sie hier.