Mindestinhalt der Vorabinformation (KG, Beschluss vom 19.12.2019, Verg 9/19)
Öffentliche Auftraggeber müssen diejenigen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über einen bevorstehenden Zuschlag informieren. Gemäß § 134 Abs. 1 GWB sind dabei das für den Zuschlag in Aussicht genommene Unternehmen, die Gründe der Nichtberücksichtigung des Angebots und der Zuschlagstermin zu nennen. Der Vergabesenat des Berliner Kammergerichts hat in seinem Beschluss die Anforderungen an […]