Auch Interimsaufträge müssen im Wettbewerb vergeben werden (VK Bund, 10.01.2014, VK 1-113/13)
Öffentliche Auftraggeber dürfen nur ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wählen, wenn sie selbst die verkürzten Fristen für ein beschleunigtes Verfahren nicht einhalten können und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das gilt auch für Interimsvergaben, bei denen ein dringender Beschaffungsbedarf besteht. Was war geschehen? Die Bundeswehr schrieb die Bewachung ihrer Kasernen im nichtoffenen Verfahren mit Teilnahmewettbewerb aus. […]