Die Gewichtung des Wertungskriteriums „Preis“ mit 95 % ist unzulässig, denn sie verstößt gegen das vergaberechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot.
Freie Wahl zwischen reiner Preiswertung und Wirtschaftlichkeitswertung
Auftraggeber haben nach Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2004/18/EG die freie Wahl zwischen einer Wertung von Angeboten allein nach dem niedrigsten Preis oder nach Wirtschaftlichkeitskriterien wie etwa der Qualität oder dem technischen Wert. Entscheidet sich ein Auftraggeber für die Wertung nach Wirtschaftlichkeitskriterien, muss er aber darauf achten, dass sowohl der Preis als auch die übrigen Kriterien eine angemessene Bedeutung bei der Zuschlagsentscheidung erhalten.
Zuschlagskriterien dürfen nicht nur marginale Bedeutung haben
Deshalb ist eine Wertung, in die der Preis mit 95 % einfließt, unzulässig. Für eine Gewichtung des Preises mit 90 % hat dies das OLG Düsseldorf bereits mit Beschluss vom 09.01.2013 (VII-Verg 33/12) entschieden. Denn die Wirtschaftlichkeitskriterien – hier die Terminplanung – haben unter diesen Umständen nur eine „Alibifunktion“. Eine eigenständige Bedeutung haben sie aber nicht, weshalb im praktischen Ergebnis eine reine Preiswertung vorliegt. Umgekehrt aber entsprechend verhielt es sich in der Entscheidung des OLG Dresden vom 05.01.2001 (WVerg 11/00) zu einer Vergabe, bei welcher der Preis mit nur 2 % gewertet wurde und deshalb keine echte Bedeutung bei der Zushclagsentscheidung erhalten konnte.
Entscheidend: Ausgeglichene Kriterien
Dies bedeutet also: Auftraggeber dürfen sich zwar grundsätzlich für eine reine Preiswertung entscheiden. Wollen sie den Zuschlag aufgrund einer Preis-Leistungs-Relation vergeben, müssen jedoch alle aufgestellten Kriterien eine echte Bedeutung haben. Sonst widerspricht die Wertungsformel dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz nach § 97 Abs. 5 GWB.