Lange wurde es kritisiert, nun ist es soweit: Das Tariftreue- und Vergabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) wurde dem EuGH vorgelegt.
VK Arnsberg legt unmittelbar vor
Die Vergabekammer Arnsberg hat ein Vergabenachprüfungsverfahren bezüglich eines Auftrags der Stadt Dortmund für elektronische Archivierungsleistungen ausgesetzt und – ohne Umweg über das zweitinstanzlich zuständige OLG Düsseldorf – unmittelbar den EuGH angerufen. Kern der Vorlage an das oberste europäische Gericht: die Frage der Vereinbarkeit des TVgG NRW mit der Dienstleistungsfreiheit. Geklagt hatte ein Unternehmen, dessen polnisches Tochterunternehmen die Leistungen zu deutlich geringeren Löhnen als den nach dem TVgG NRW mindestens vorgeschriebenen Euro 8,62 erbringen könnte.
Tariftreue und Vergaberecht?
Die Verknüpfung von Auftragsentscheidungen mit Mindestlohnvorgaben beschäftigte den EuGH schon einmal. In seinem Urteil vom 03.04.2008 (Rs. C-346/06 – „Rüffert“) entschied er zum damaligen niedersächsischen Tariftreuegesetz, dass die Vorgabe von Mindestlöhnen nicht zur Bedingung einer Auftragserteilung gemacht werden darf, wenn hierdurch Unternehmen aus anderen Mitgliedsstaaten in ihrer Dienstleistungsfreiheit verletzt werden. Eine Entscheidung des EuGH dürfte auch für die in vielen anderen Bundesländern geltenden Tariftreuegesetze von Bedeutung sein.