RechtsprechungVergaberecht

Kein zwingender Ausschluss bei Kenntnis von Konkurrenzangebot (OLG München, 14.03.2013, Verg 32/12)

Kennt ein Bieter Inhalte aus dem Angebot eines Konkurrenten, bedeutet dies nicht den automatischen Ausschluss aus einem laufenden Vergabeverfahren (OLG München, 14.03.2013, Verg 32/12).

Kenntnis nach Angebotsabgabe unschädlich

Ein Bieter wies die Vergabestelle zwischen dem Ablauf der Angebotsfrist und der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung auf Fehler in dem Angebot eines Konkurrenten hin. Woher er Teile des Angebots kannte, sagte er nicht. Daraufhin schloss ihn die Vergabestelle wegen Verstoßes gegen den Geheimwettbewerb vom Vergabeverfahren aus. Zu Unrecht, wie das OLG München entschied. Zwar hatte der Bieter Kenntnis von dem Angebot seines Konkurrenten. Den Wettbewerb kann dies aber nur beeinträchtigen, wenn er die Informationen vor Ablauf der Angebotsfrist hatte. Denn danach können die Informationen nicht mehr für das eigene Angebot verwertet werden.

 Keine Pflicht zur Nennung des Informanten

Dass der Bieter seine Informationsquelle nicht preisgab, ist ebenfalls unschädlich. Zwar kritisierte der Vergabesenat, dass Bieter häufig unbefugt Informationen über Konkurrenzangebote erhalten. Da die Kenntnis hier aber keinen Einfluss mehr auf das Angebot haben konnte, war sie unschädlich.