Der Auftraggeber schrieb Bewachungsleistungen aus und forderte in den Vergabeunterlagen die SÜ2-VS Sicherheitsüberprüfung und Sabotageschutzprüfung der Mitarbeiter.
Auf die Zusicherung eines Bieters, er werde ausreichend sicherheitsüberprüftes Personal zur Verfügung stellen, darf der Auftraggeber grundsätzlich vertrauen (so bereits OLG Karlsruhe, 07.09.2022, 15 Verg 8/22). Bei konkrete Anhaltspunkten oder Zweifeln muss der Auftraggeber aber ergänzende Informationen einholen und die Leistungsfähigkeit prüfen.
Im entschiedenen Fall erfuhr der Auftraggeber, dass sich der Bieter nicht in der Geheimschutzbetreuung des BMWK befand. Hierdurch entstanden Zweifel, ob der Bieter zum Ausführungsbeginn tatsächlich in der Lage ist, hinreichend sicherheitsüberprüftes Personal zur Verfügung zu stellen.
Dass der Auftraggeber den Sachverhalt trotz der Zweifel nicht weiter überprüfte, war vergaberechtsfehlerhaft, so das OLG Düsseldorf. Der Auftraggeber hätte außerdem prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Bieters wegen der Übermittlung irreführender Informationen vorlagen.
