Das BayObLG entschied, dass die strikte Trennung von Zuschlags- und Eignungskriterien zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der betroffenen Bieterkreise gehört.
Im entschiedenen Fall verlangte der Auftraggeber zunächst Referenzen, um die fachliche Eignung der Unternehmen nachzuweisen. Gleichzeitig setze er eine zusätzliche Referenz als Zuschlagskriterium ein. Referenzen zum Nachweis der Leistungsfähigkeit dürfen jedoch nicht als Zuschlagskriterium herangezogen werden.
Dieser Vergabeverstoß war für einen durchschnittlich erfahrenen Bieter erkennbar, so das BayObLG. Deshalb gilt: Rügt der Bieter diesen Verstoß nicht rechtzeitig, so tritt Rügepräklusion ein und der Bieter kann seinen Nachprüfungsantrag nicht mehr auf diesen Verstoß stützen.