RechtsprechungVergaberecht

EuGH: Ärztekammern keine öffentlichen Auftraggeber (Rs. C-526/11)

Der EuGH hat sich in seiner heutigen Entscheidung der Auffassung des Generalanwalts Mengozzi angeschlossen, wonach Ärztekammern mangels überwiegender staatlicher Finanzierung oder Kontrolle keine öffentlichen Auftraggeber sind.

Das OLG Düsseldorf hatte die Frage dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens vorgelegt, weil es wissen wollte, ob die Ärztekammer Westfalen-Lippe an das Vergaberecht gebunden ist.

Leitsatz

Der etwas holprige Entscheidungsleitsatz:

„Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass eine Einrichtung wie eine berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts weder das Kriterium der überwiegenden Finanzierung durch die öffentlichen Stellen erfüllt, wenn sich diese Einrichtung überwiegend durch Beiträge ihrer Mitglieder finanziert, zu deren Festsetzung und Erhebung sie durch ein Gesetz ermächtigt wird, das nicht den Umfang und die Modalitäten der Tätigkeiten regelt, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, die mit diesen Beiträgen finanziert werden sollen, ausübt, noch das Kriterium der Aufsicht öffentlicher Stellen über ihre Leitung allein deshalb erfüllt, weil die Entscheidung, mit der sie die Höhe der Beiträge festsetzt, der Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde bedarf.“

Auf Grundlage dieses Urteils kann das OLG Düsseldorf nun in der Hautpsache entscheiden. Sobald die Entscheidung vorliegt, werden wir hier über Einzelheiten berichten.