Bei der Festsetzung des Streitwerts dürfen „durchlaufende Posten“ wie Fahrzeug- und Infrastrukturkosten nicht herausgerechnet werden, so der BGH. Vielmehr beträgt der Streitwert eines Beschwerdeverfahrens 5 % der Bruttoauftragssumme (§ 50 Abs. 2 GKG), und zwar unabhängig von der Gewinnerwartung des Bieters.
Ein öffentlicher Auftraggeber vergab Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr. Ein unterlegener Bieter reichte einen erfolglosen Nachprüfungsantrag ein und wehrte sich anschließend gegen die Kostenfestsetzung durch das OLG. Der Bieter war der Ansicht, dass das wirtschaftliche Interesse für die Streitwertfestsetzung keine rein „durchlaufenden Posten“ umfasse.
Der BGH entschied dagegen, dass der Streitwertbemessung alle Positionen – auch „durchlaufende Posten“ – zugrunde zu legen sind, die in der Angebotssumme enthalten sind. Dies ergibt sich einerseits aus dem klaren Wortlaut des § 50 Abs. 2 GKG, der eindeutig auf die Bruttoauftragssumme abstellt. Andererseits ist Sinn und Zweck der 5 %-Regelung die Vereinfachung und Pauschalisierung der Streitwertbemessung, da die Gewinnerwartung des Antragstellers nur schwer ermittelbar ist. Eine Nichtberücksichtigung der „durchlaufenden Posten“ widerspreche eindeutig dem gesetzgeberischen Ziel, so der BGH.