Ein öffentlicher Auftraggeber vergab in einem EU-weiten offenen Vergabeverfahren die Erneuerung von Fahrzeugrückhaltesystemen. Die Bieter sollten drei geeignete Referenzen über vergleichbare Leistungen nachweisen. Zudem enthielt die Eignungserklärung die Information, dass Angaben immer dann vorzunehmen sind, wenn Unternehmen nicht bereits präqualifiziert sind. Ein Bieter reichte sein Angebot ein und verwies dabei auf drei hinterlegte Nachweise in seinem Präqualifikationsverzeichnis. Der Auftraggeber akzeptierte jedoch nur zwei der drei angegebenen Referenzen. Anschließend schloss er den Bieter mangels Eignung von dem Verfahren aus. Der Bieter stellte daraufhin erfolgreich einen Nachprüfungsantrag. Gegen diese Entscheidung der Vergabekammer legte der Auftraggeber sofortige Beschwerde ein – wiederum mit Erfolg!
Das OLG Düsseldorf entschied, dass der Bieter zu Recht wegen Nichterbringung der Referenzen von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde. Denn der Eignungsnachweis in dem Präqualifikationsverzeichnis entbinde den Bieter nicht von der Pflicht seine technische und berufliche Leistungsfähigkeit durch drei vergleichbare Referenzleistungen nachzuweisen. Vielmehr diene die Teilnahme am Präqualifikationssystem der Entlastung der Bieter von der Beibringung der Eignungsnachweise, nicht aber ihrer vollständigen Ersetzung. Bieter haben ungeachtet einer Präqualifizierung materiell ihre Eignung nachzuweisen. Die Eintragung in das Verzeichnis ersetzt lediglich die Eintragungen in der Eignungserklärung.
Zudem müssen die inhaltlichen Anforderungen an die Eignung und ihre Nachweise für jeden Bieter gleich sein, unabhängig davon, ob sie präqualifiziert sind. Auftraggeber müssen somit prüfen, ob die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Nachweise den Eignungsanforderungen im konkreten Verfahren entsprechen. Hier konnten daher nur die Bieter auf das Verzeichnis verweisen, die dort drei vergleichbare Referenzen hinterlegten. Folglich war der Ausschluss des Bieters vergaberechtskonform, so der Vergabesenat.