GesetzgebungVergaberecht

Einführung der UVgO und Novellierung des HVTG in Hessen

Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wurde am 07.02.2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht und sollte für die Vereinheitlichung des nationalen Vergaberechts sorgen.  Sie gilt jedoch nicht automatisch in allen Bundesländern (hierzu Beitrag: „4 Jahre UVgO: Wo gilt sie und wo noch nicht?“). Bisher führten bereits 12 von 16 Bundesländern die UVgO ein. Nun schließt sich Hessen als 13. Bundesland an. Parallel wird das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) novelliert, um Widersprüche zwischen dem HVTG und der UVgO zu vermeiden.

Maßnahmen im Rahmen der Novellierung des HVTG

Die Novellierung des HVTG soll zu einer schnelleren und einfacheren Vergabe öffentlicher Aufträge führen. Die wesentlichen Änderungen:

  • Ersatzloser Wegfall des Interessenbekundungsverfahrens und weiterer Regeln

 

  • Förderung von Nachhaltigkeit, § 3 HVTG
    Nach dem neuen § 3 HVTG haben Auftraggeber jegliche Nachhaltigkeitsaspekte und soziale, ökologische und innovative Anforderungen zu berücksichtigen.

 

  • Mindestanzahl einzuholender Angebote sinkt von fünf auf drei, § 12 Abs. 4 HVTG

 

  • Vergabe freiberuflicher Leistungen, 12 Abs. 5 HTVG
    Die Vergabe muss nicht mehr in förmlichen Vergabeverfahren erfolgen. Es wird auf die Anwendung des § 50 UVgO verwiesen

 

  • Einrichtung landeseigener Informationsstelle, § 17 HVTG
    Die Informationsstelle führt ein sog. Informationsverzeichnis mit Informationen zum Wettbewerbsregister, zu fakultativen Ausschlussgründen, Verstößen gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 21 Abs. 1 und 2 des Mindestlohngesetzes.

 

  • Einführung von Vergabekompetenzstellen, § 18 HVTG
    Sie sollen öffentliche Auftraggeber und Zuwendungsempfänger in Fragen der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen unterstützen. Außerdem sind die Stellen für die Prüfung von behaupteten Vergabeverstößen durch Bewerber und Bieter zuständig.

 

  • Rechtsschutz im Unterschwellenbereich, § 18 Abs. 3 HVTG
    Mit der Einführung des Rechtsschutzes für Bieter/Bewerber im Unterschwellenbereich ist Hessen das vierte Bundesland, das einen solchen Schutz gewährt. Die Empfehlung der Vergabekompetenzstelle ist jedoch für Auftraggeber nicht bindend.