Eine Vergabekammer darf nicht aus eigener Einschätzung heraus auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Zugleich muss eine Beiladung so frühzeitig erfolgen, dass sich das beigeladene Unternehmen noch angemessen zur Sache äußern kann (OLG München, 23.01.2013, Verg 33/12).
Kein Verzicht ohne Zustimmung der Beteiligten
Nach § 112 Abs. 1 S. 2 GWB darf die Vergabekammer nur dann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn der Nachprüfungsantrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder wenn die Beteiligten dem zugestimmt haben. Als Beteiligter gilt auch ein zum Verfahren beigeladenes Unternehmen (§ 109 GWB).
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
Die Beiladung muss dabei stets so rechtzeitig erfolgen, dass das Unternehmen noch eine Chance hat, seine Interessen in dem Nachprüfungsverfahren wahrzunehmen. Daran fehlt es, wenn sich die Vergabekammer – wie hier – überhaupt nicht mit den von der Beigeladenen vorgetragenen Argumenten auseinandersetzt. Deshalb hob das OLG München den Beschluss der Vergabekammer wegen einer Verletzung des Rechts der Beigeladenen auf rechtliches Gehör auf.