GesetzgebungVergaberecht

Neue Verordnung zum Tariftreue- und Vergabegesetz NRW ab 01.06.2013

Zum 01.06.2013 trat die Verordnung zur Konkretisierung der Verfahrensanforderungen bei der Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetzes in Kraft. Die Verordnung enthält Vorgaben zur besseren Handhabbarkeit des Gesetzes in der Praxis. Sie wird ergänzt durch einen Leitfaden, der Anwendungsbeispiele und Spezialfragen behandelt.

 Umweltaspekte gewinnen an Bedeutung

Nach der Verordnung sollen Nachhaltigkeitsaspekte entweder bei der Leistungsbeschreibung, als zusätzliche Anforderungen an die Leistungserbringung oder als Eignungs- bzw. Zuschlagskriterien berücksichtigt werden. Sie müssen aber stets einen konkreten Bezug zum Auftrag haben. Bieter müssen außerdem darauf verpflichtet werden, nur solche Produkte einzusetzen, die unter Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen hergestellt wurden.

 Augenmerk auf Frauenförderung

Bei Dienstleistungsaufträgen ab einem Wert von 50.000 Euro sollen Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten zu Maßnahmen der Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf verpflichtet werden. Je nach Anzahl der Beschäftigten müssen Unternehmen zwei, drei oder vier Maßnahmen aus einem vorgegebenen Katalog durchführen. Darin enthalten sind beispielsweise Maßnahmen wie das „Angebot von Teilzeitarbeit oder flexiblen Arbeitszeitmodellen“, eine „betrieblich organisierte Kinderbetreuung“ oder die „Analyse der Entwicklung der Leistungsvergütung in den letzten fünf Jahren nach Geschlecht“.

Die neuen Anforderungen werden Auftraggebern die Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetzes erleichtern. Für Bieter stellen sie eine weitere Hürde des zunehmend bürokratischen Vergaberechts auf dem Weg zu öffentlichen Aufträgen dar.