Vor der Beschaffungsentscheidung müssen öffentliche Auftraggeber nicht ausgiebig den Markt erkunden (OLG Düsseldorf, 01.08.2012, VII-Verg 10/12).
Sachliche Gründe rechtfertigen bestimmtes Produkt
Zwar müssen die Auftraggeber einen bestmöglichen Wettbewerb sicherstellen. Deshalb verbietet das Vergaberecht die willkürliche Festlegung auf bestimmte Produkte. Bestehen hierfür sachliche Gründe, ist dies jedoch erlaubt.
Keine ausführliche Markterkundung
Auftraggeber müssen Kosten, Zeit- und Organisationsaufwand von Vergabeverfahren begrenzen. Einen erschöpfenden Überblick über mögliche alternative Lösungen müssen sie sich nicht verschaffen.
Beschaffungsgegenstand zulässig eingeschränkt
Ein Anbieter von Sicherheitstechnik hatte sich gegen die Direktvergabe an einen Konkurrenten beschwert. Die Vergabestelle habe den Beschaffungsgegenstand zu einschränkend bestimmt. Das OLG Düsseldorf widersprach, da sachliche Gründe für die Festlegung auf ein bestimmtes Produkt dieses Anbieters bestanden. 2010/2012 hatte das Gericht bereits festgestellt, dass die Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers sehr weit reicht (siehe auch Blogs vom 17.02.2010 und vom 27.06.2012).
Lesen Sie hierzu auch den Vergabeblog von Dr. Daniel Soudry, LL.M. vom 21.07.2013.