Abfallrechtliche Bestimmungen können Auftraggeber bei der Leistungsbeschreibung binden (OLG Düsseldorf, 01.08.2012, VII-Verg 105/11).
Vergabekammer zuständig
Der Betreiber einer Müllverbrennungsanlage wandte sich an die Vergabekammer: Der Auftraggeber habe bei der Vergabe einer Entsorgungsleistung gegen abfallrechtliche Bestimmungen verstoßen. Die Kammer lehnte den Antrag ab. Begründung: Sie sei für Abfallrecht nicht zuständig. Dagegen beschwerte sich der Antragsteller. Mit Erfolg!
Auch Abfallrecht zu prüfen
Das OLG Düsseldorf trat der Ansicht der Vergabekammer entgegen. Die Vergabenachprüfungsinstanzen müssten im Einzelfall auch außervergaberechtliche Bestimmungen prüfen!
Abfallrecht begrenzt Bestimmungsfreiheit
Bei der Bestimmung des Beschaffungsgegenstands ist der öffentliche Auftraggeber zwar grundsätzlich frei. Wenn jedoch außervergaberechtliche Bestimmungen (bspw. Abfallgesetze) den öffentlichen Dienstleister binden, so müssen sie auch im Vergabeverfahren Beachtung finden. Der Auftraggeber ist dann verpflichtet, bei der Leistungsbeschreibung, bei den Zuschlagskriterien oder bei den Bedingungen für die Ausführung auch diese Vorgaben umzusetzen.