RechtsprechungVergaberecht

Vergabebegründung nicht bis ins letzte Detail (EuGH, 20.12.2017, C – 677/15 P)

Öffentliche Auftraggeber müssen ihre Vergabeentscheidungen nicht bis ins letzte Detail begründen. Nach § 134 Abs. 1 GWB müssen sie unterlegene Bieter über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots informieren. Nach Zuschlagserteilung dürfen die nicht erfolgreichen Bieter gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 3 VgV zudem auf Nachfrage die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots erfahren. Auch im Unterschwellenbereich besteht eine Begründungspflicht, § 46 Abs. 1 UVgO.

In einem Vergabeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) machte ein unterlegener Bieter geltend, der öffentliche Auftraggeber habe seine Begründungspflicht verletzt, weil er die Vergabeentscheidung nicht ausreichend erläutert und erklärt habe.

Dazu entschied der EuGH:

„vom öffentlichen Auftraggeber [kann] nicht verlangt werden, dass er einem Bieter, dessen Angebot nicht ausgewählt wurde, zum einen neben den Gründen für die Ablehnung des Angebots eine detaillierte Zusammenfassung, in der jedes Detail seines Angebots im Hinblick auf dessen Bewertung berücksichtigt wurde, und zum anderen im Rahmen der Mitteilung der Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots eine detaillierte vergleichende Analyse des ausgewählten Angebots und des Angebots des abgelehnten Bieters übermittelt. Auch ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, dem abgelehnten Bieter auf dessen schriftlichen Antrag eine vollständige Kopie des Bewertungsberichts auszuhändigen.“

Der Gerichtshof prüfte die Begründungspflicht am Maßstab der EU-Haushaltsordnung, weil es sich um ein EU-Vergabeverfahren handelte. Der für die Entscheidung relevante Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung von 2002 ist nicht mehr in Kraft, aber mit dem aktuell geltenden Art. 113 Abs. 3 lit. a) der Haushaltsordnung vergleichbar.

Er lautet:

„Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet auf schriftlichen Antrag jeden Bewerber, für den kein Ausschlussgrund vorliegt und dessen Angebot den Auftragsunterlagen entspricht, über folgende Aspekte:

a) den Namen des Bieters bzw. die Namen der Bieter, wenn es sich um einen Rahmenvertrag handelt, dem bzw. denen der Zuschlag für den Auftrag erteilt wurde, sowie – außer im Fall eines Einzelvertrags innerhalb eines Rahmenvertrags mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb – die Merkmale und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots, den Preis bzw. den Auftragswert“

Die Entscheidung zum EU-Haushaltsrecht des Europäischen Gerichtshofs lässt sich auf das nationale Vergaberecht übertragen, da Art. 113 Abs. 3 der Haushaltsordnung mit Art. 55 Abs. 2 lit. c) der Richtlinie 2014/24/EU (Vergaberichtlinie) im Wesentlichen vergleichbar ist.