Stellt ein Auftraggeber neben dem Preis weitere Zuschlagskriterien auf, so müssen diese in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (OLG Düsseldorf, 21.05.2012, VII-Verg 3/12).
Weites Ermessen des Auftraggebers
Auftraggeber haben bei der Festlegung und Gewichtung der Zuschlagskriterien einen weiten Spielraum. Die Wahl der Zuschlagskriterien darf nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden (vgl. OLG Stuttgart, 2 U 36/11).
Preis stets angemessen zu berücksichtigen
Sollen neben dem Preis weitere Zuschlagskriterien angewendet werden, darf der Preis jedoch weder unter- noch überbewertet werden. Als bedeutendes Wertungskriterium darf der Preis nicht nur eine marginale Rolle spielen.
Wirtschaftlichkeitskriterien müssen echte Bedeutung haben
Dasselbe gilt für die Festlegung der Wirtschaftlichkeitskriterien: Haben diese nur eine marginale Bedeutung, so dass der Preis eine übermäßige Gewichtung erlangt, kann darin ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsprinzip nach § 97 Abs. 5 GWB liegen.