Zwei Bieter dürfen sich in derselben Ausschreibung gegenseitig als Nachunternehmer für das jeweils andere Angebot benennen (OLG Düsseldorf, 21.05.2012, VII-Verg 3/12).
Kein Verstoß gegen Gebot des Geheimwettbewerbs
Eine gegenseitige Benennung als Nachunternehmer verstößt nicht gegen den Grundsatz des Geheimwettbewerbs. Zwar wissen die Bieter in diesem Fall von der Identität des jeweils anderen Bieters. Allein darin liegt jedoch kein Verstoß gegen das Geheimhaltungsgebot.
Kenntnis der Angebotsinhalte weiterhin unzulässig
Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn den Bietern kein nennenswert eigener Kalkulationsspielraum mehr verbleibt. Unter diesen Umständen haben die Bieter faktisch Kenntnis von den Angebotsinhalten des jeweils anderen Bieters.