RechtsprechungVergaberecht

Unterkostenprüfung nur bei erheblicher Abweichung (OLG Düsseldorf, 25.04.2012, VII-Verg 61/11)

Auftraggeber müssen Angebote erst dann auf ihre Auskömmlichkeit untersuchen, wenn sie erheblich niedriger ausfallen als die anderen Angebote (OLG Düsseldorf, 25.04.2012, VII-Verg 61/11).

Unterkostenprüfung schützt Auftraggeber

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A bzw. § 19 Abs. 6 S. 2 EG VOL/A sind Angebote von der Wertung auszuschließen, deren Preis unauskömmlich ist. Damit sollen Auftraggeber vor der Auswahl eines Bieters geschützt werden, der wegen zu niedriger Preise bei der Ausführung der Leistung in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät.

Prüfung erst ab 20 % Preisabstand

Ein Auftraggeber muss das Angebot eines Bieters aber erst auf seine Auskömmlichkeit hin prüfen, wenn der Preisabstand mindestens 20 % zum nächst höheren Angebot beträgt.