Rahmenverträge dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen länger als vier Jahre laufen (OLG Düsseldorf, 11.04.2012, VII-Verg 95/11).
Mehr als vier Jahre nur im Ausnahmefall
Nach § 4 Abs. 1 S. 4 VOL/A, § 4 Abs. 7 EG VOL/A dürfen Rahmenverträge eine Laufzeit von vier Jahren nur überschreiten, wenn es der Auftragsgegenstand oder andere besondere Umstände rechtfertigen. Ansonsten könnten Aufträge dem Wettbewerb zu lange entzogen werden.
Ausnahme bei außergewöhnlichen Investitionen
Eine längere Laufzeit ist etwa erlaubt, wenn der Auftragnehmer hohe Investitionen tätigt, die sich anderenfalls nicht amortisieren. Dagegen reicht es nicht aus, wenn sich die Kosten wegen der längeren Laufzeit insgesamt verringern. Denn dies trifft auf nahezu jede Ausschreibung zu.
Sorgfältige Dokumentation
Die Entscheidung für eine längere Laufzeit ist gerichtlich voll überprüfbar. Deshalb sollten Auftraggeber die Gründe sorgfältig und nachvollziehbar dokumentieren.