Bieter können durch falsche Vergabeunterlagen in ihrem Recht auf ein transparentes Verfahren verletzt werden. Ist ein Mangel am Angebot auf solche fehlerhaften Unterlagen zurückzuführen, darf ein Auftraggeber das Angebot nicht ausschließen (OLG Düsseldorf, 15.02.2012, VII-Verg 85/11).
Pflicht: transparente Vergabeunterlagen
Um Ungleichbehandlungen auszuschließen, müssen Auftraggeber klare, unmissverständliche und transparente Vergabeunterlagen erstellen. Für Bieter dürfen keine Zweifel verbleiben, wie sie ihre Angebote erstellen müssen.
Differenzierung nach Steuersätzen nötig
Im vorliegenden Fall forderte ein Auftraggeber die Angabe von Bruttopreisen. Für die ausgeschriebenen Leistungen galten unterschiedliche Steuersätze. Im Angebotsvordruck konnten die Steuersätze jedoch nicht differenziert werden. Daraufhin gab ein Bieter Nettopreise an. Deshalb wurde sein Angebot ausgeschlossen.
Kein Angebotsausschluss
Zu Unrecht, wie der Vergabesenat klarstellte. Der Auftraggeber hätte den Angebotsvordruck so gestalten müssen, dass die Leistungen nach den unterschiedlichen Steuersätzen hätten angegeben werden können. Der undifferenzierte Angebotsvordruck war intransparent und widersprüchlich. Dass der Bieter nur Nettopreise angab, darf ihm der Auftraggeber nicht anlasten.