RechtsprechungVergaberecht

Rüge bei Angebotsabgabe zu spät (OLG Düsseldorf, 07.12.2011, VII-Verg 81/11)

Erkennt ein Bieter einen Vergaberechtsverstoß und rügt diesen erst mit Abgabe seines Angebots, so ist die Rüge zu spät erhoben. Dies hat der Vergabesenat des OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 07.12.2011 (VII-Verg 81/11) klargestellt.

Keine Angebotsöffnung vor Fristende

Eine Rüge zusammen mit dem Angebot geht dem Auftraggeber erst nach Ablauf der Angebotsfrist zu, da er die Angebote bis zu diesem Zeitpunkt nicht öffnen darf. Deshalb ist sie nicht mehr rechtzeitig erhoben.

Zugang der Rüge erst mit Angebotsöffnung

Eine Rüge ist eine geschäftsähnliche Handlung. Nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen geht sie dem Auftraggeber erst zu, wenn er von ihr Kenntnis erlangen kann. Ob die Rüge dem Auftraggeber bereits vor Ablauf der Angebotsfrist in dem verschlossenen Angebot vorliegt, ist deshalb unerheblich. Zugegangen ist sie dem Auftraggeber erst nach Angebotsöffnung und damit nach Ablauf der Angebotsfrist.