RechtsprechungVergaberecht

Keine Rechtsverletzung bei Verschiebung der Ausführungsfrist (OLG Düsseldorf, 22.12.2011, VII-Verg 101/11)

Bieter werden nicht schon dadurch in ihren Rechten verletzt, dass ein Auftraggeber von der ursprünglich vorgesehenen Ausführungsfrist abweicht (OLG Düsseldorf, 22.12.2011, VII-Verg 101/11).

Ausführungsfristen dürfen verschoben werden

In der europaweiten Bekanntmachung gab ein Auftraggeber an, von 2011 bis 2013 eine Rahmenvereinbarung schließen zu wollen. Später kündigte er an, den Auftrag von 2012 bis 2014 zu vergeben. Der hiergegen gerichtete Nachprüfungsantrag blieb ohne Erfolg. Aus Sicht des Vergabesenats ist die Verschiebung der Ausführungsfristen unbedenklich.

Interesse an Leistung überwiegt

Gibt der Auftraggeber zu erkennen, dass für ihn die Vertragslaufzeit und nicht die konkrete Ausführungsfrist entscheidend ist, darf er diese Ausführungsfrist nachträglich verschieben. Etwas anderes gilt aber, wenn der Auftraggeber seinen Willen zum Vertragsschluss an ein konkretes Datum gebunden hat (Fixgeschäft). Handelt es sich um marktübliche Leistungen, greift auch der Einwand einer veränderten Kalkulationsgrundlage nicht durch.

Mehrvergütungsansprüche bestehen weiterhin

Die Entscheidung betraf nicht die Problematik der Kostensteigerung wegen einer Verzögerung des Zuschlags. In diesem Fall hat der Auftragnehmer, wie bisher, Mehrvergütungsansprüche (§ 2 Abs. 5 VOB/B bzw. § 2 Nr. 3 VOL/B).