Bei großen Ausfallrisiken und zur Sicherung künftigen Wettbewerbs darf ein Auftraggeber eine Loslimitierung vorgeben. Dies hat der Vergabesenat des OLG Düsseldorf am 07.12.2011 (VII-Verg 99/11) entschieden.
Versorgungssicherheit rechtfertigt Loslimitierung
Auftraggeber dürfen vorgeben, dass Bieter bei einer losweisen Vergabe nur für eine begrenzte Anzahl von Losen den Zuschlag erhalten können. Zwar nimmt eine solche Loslimitierung wirtschaftlich starken Bietern die Möglichkeit, ein Angebot auf die gesamte Leistung abzugeben. Überwiegen aber die Risiken bei einem Ausfall eines einzelnen Auftragnehmers, etwa bei Insolvenz, ist eine Loslimitierung durch den Auftraggeber gerechtfertigt. Dies gilt insbesondere bei der Ausschreibung medizinischer Hilfsmittel oder beim Druck von Banknoten. Hier besteht ein besonderes Interesse an Versorgungssicherheit.
Loslimitierung sichert Wettbewerb
Außerdem betont der Vergabesenat, dass eine Loslimitierung auch der Sicherung von künftigem Wettbewerb dienen kann. Insbesondere im Gesundheitssektor hat die Sicherstellung
einer Anbietervielfalt einen hohen Stellenwert.
Lesen Sie hierzu auch den Vergabeblog von Dr. Daniel Soudry, LL.M. vom 16.01.2013.