Ein Vergabesenat darf im Beschwerdeverfahren keine Beschlagnahme von Unterlagen des Auftraggebers anordnen (OLG Düsseldorf, 10.08.2011, VII-Verg 37/11).
Kein Rückgriff auf Kartellrecht
§ 58 GWB lässt zwar eine Beschlagnahme von Gegenständen zu, die als Beweismittel bedeutend sein könnten. Die Vorschrift ist jedoch nicht auf vergaberechtliche Beschwerdeverfahren anwendbar. Dies ergibt sich aus dem abschließenden Verweis in § 120 Abs. 2 GWB.
Amtsgericht zuständig
In dem entschiedenen Fall beantragte ein Bieter, dass sämtliche Unterlagen eines Auftraggebers im Zusammenhang mit der angegriffenen Ausschreibung bei diesem beschlagnahmt werden. Dies lehnte das OLG Düsseldorf ab. Denn für eine Beschlagnahme muss regelmäßig eine Durchsuchung stattfinden. Für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses ist jedoch das Amtsgericht zuständig. Zudem hat ein Vergabesenat die Möglichkeit, nach Lage der Sache zu entscheiden, falls bestimmte Beweismittel nicht beigebracht werden können.
Lesen Sie hierzu auch den Vergabeblog von Dr. Daniel Soudry, LL.M. vom 07.02.2012.