Entscheidet sich die Vergabestelle für eine bestimmte Beschaffung, können Rechtsverstöße jenseits des Vergaberechts nicht im Nachprüfungsverfahren angegriffen werden. Dies hat das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 11.05.2011, Verg 3/11) erneut betont.
Nur Vergaberechtsverstöße überprüfbar
In einem Nachprüfungsverfahren können nur Verstöße gegen vergaberechtliche Bestimmungen geltend gemacht werden. Ein Nachprüfungsverfahren ist nicht dazu gedacht, ein Beschaffungsvorhaben dem Grunde nach zu bekämpfen.
Beschaffungsentscheidung zeitlich vorgelagert
In dem entschiedenen Fall war umstritten, ob es rechtlich zulässig ist, Arzneimittel in Rabattverträgen auszuschreiben. Dies hat der Vergabesenat nicht geprüft. Denn ob die gewählte Beschaffung zulässig ist oder ob ihr rechtliche Gründe außerhalb des Vergaberechts entgegenstehen, ist dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgelagert.
Ausnahme: Sachfremde Gründe
Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Beschaffungsentscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Dieser Umstand darf in Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. hierzu bereits OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2010, VII-Verg 42/09).