Häufig beraten Unternehmen einen Auftraggeber bereits im Vorfeld eines Vergabeverfahrens. Hilfe bieten sie etwa bei der Bedarfsanalyse, dem Erstellen von Raumbüchern, der Ermittlung realistischer Leistungswerte oder der Ausarbeitung technischen Unterlagen. Nimmt ein solches Unternehmen auch am späteren Vergabeverfahren über die Ausführung der Leistungen als Bieter teil, besteht die Gefahr einer Wettbewerbsverfälschung. Denn aus seiner früheren Tätigkeit hat es häufig vertiefte Kenntnisse von Interna des Auftraggebers und damit einen Vorsprung gegenüber Mitbewerbern.
Kein Vertrag erforderlich
Der Vergabesenat des Kammergerichts (27.01.2015, Verg 9/14) hat nun klargestellt: Eine solche Vorbefassung ist selbst dann möglich, wenn das Unternehmen den Auftraggeber beraten oder unterstützt hat, ohne dass es einen Vertrag mit dem Auftraggeber gab. Selbst wenn sich dieses Unternehmen als Nachunternehmer eines Bieters an der Ausschreibung beteiligt, ist der Wettbewerb beeinträchtigt. Die Folge: Der Auftraggeber muss bestehende Wettbewerbsvorteile und Informationsdefizite ausgleichen. Ist das nicht möglich, muss er das vorbefasste Unternehmen notfalls vom Vergabeverfahren ausschließen.