RechtsprechungVergaberecht

Keine Unterkostenprüfung bei Preisabstand von unter 10 % (OLG Karlsruhe, 06.08.2014, 15 Verg 7/14)

Auftraggeber haben ein Ermessen bei der Entscheidung, ob sie ein Angebot wegen des Verdachts der Unauskömmlichkeit überprüfen wollen. Feste Aufgreifschwellen, ab denen jedenfalls eine Aufklärung erfolgen muss, lehnen die Gerichte ab. Im Allgemeinen gehen die Gerichte davon aus, dass die Abweichung mindestens 10 bis 20 % zum preislich nächstplatzierten Angebot betragen muss. Das OLG Karlsruhe (06.08.2014, 15 Verg 7/14) stellte nun klar, dass eine Aufklärung in jedem Fall einen konkreten Verdacht auf Unauskömmlichkeit voraussetzt. Fehlt es schon an ausreichenden Verdachtsmomenten, darf der Auftraggeber keine Auskömmlichkeitsprüfung vornehmen!

 Angebotsprüfung nur bei konkreten Anhaltspunkten

Der Auftraggeber schloss ein Angebot wegen Unauskömmlichkeit aus, nachdem ihm die vom Bieter auf Verlangen vorgelegten Unterlagen nicht als Nachweis der Auskömmlichkeit genügten. Das ausgeschlossene Angebot lag 7,6 % unter dem vom Auftraggeber geschätzten Auftragswert und ca. 3 % unter dem Angebot des preislich nächstplatzierten Bieters. Zu Unrecht, wie der Vergabesenat nun klarstellte. Denn die geringfügige Abweichung rechtfertigte keine Angebotsaufklärung. Diese hätte überhaupt nicht durchgeführt werden dürfen, so dass es auf die Frage, ob die vorgelegten Unterlagen ungenügend waren, nicht ankommt.

Grundsätze für Gebäudereinigung nicht auf andere Branchen übertragbar

Weiterer Fehler des Auftraggebers: Er zog ein Schreiben der Bundesfinanzdirektion West zur Auskömmlichkeit von Stundensätzen im Reinigungsgewerbe heran, obwohl er hier Pforten- und Schließdienste einkaufte. Die Vergleichbarkeit der Branchen konnte der Auftraggeber nicht nachweisen. Auch wegen der Berufung auf das Schreiben waren die Annahmen des Auftraggebers falsch.

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