Bei Ausschreibungen nach der SektVO dürfen Nebenangebote nicht gewertet werden, wenn der Preis das alleinige Zuschlagskriterium ist. Dies hat das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 18.10.2010 (VII Verg 39/10) entschieden.
Gilt auch für SektVO
Nebenangebote dürfen nicht nur nach dem niedrigsten Angebotspreis gewertet werden. Denn Nebenangebote müssen sich immer von Hauptangeboten unterscheiden. Dies erfordert, dass sie auch qualitativ nach dem Preis-/Leistungsverhältnis gewertet werden.
Weitere Wertungskriterien erforderlich
Mit seiner Entscheidung knüpft das OLG Düsseldorf an den Beschluss vom 23.03.2010 (VII Verg 61/09) an. Dort stellte der Vergabesenat diesen Grundsatz bereits für Verfahren nach der VOL/A klar. Nebenangebote dürfen künftig nur noch gewertet werden, wenn neben dem Preis weitere Wertungskriterien aufgestellt wurden.