Berufsgenossenschaften sind öffentliche Auftraggeber
Die VK Südbayern (07.03.2014, Z3-3-3194-1-02-01/14) hat entschieden, dass die Berufsgenossenschaften öffentliche Auftraggeber gemäß § 98 Nr. 2 GWB sind.
Die Berufsgenossenschaften sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Arbeitnehmern in privaten Betrieben.
Sie nehmen im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art wahr. Denn nach § 1 SGB VII ist es Aufgabe der Unfallversicherung, „mit allen Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten“ und „nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen“.
Außerdem werden sie überwiegend staatlich finanziert, weil ihre Beiträge nach öffentlich-rechtlichen Regeln auferlegt, errechnet und erhoben werden. Dies gilt auch für die gewerblichen Berufsgenossenschaften.
Damit müssen sie alle ihre Aufträge nach den Regeln des Vergaberechts erteilen.