Der Verstoß gegen Beihilferecht kann auch vergaberechtlich relevant sein. Das OLG Düsseldorf prüfte in einem Vergabenachprüfungsverfahren neben dem Vergaberecht auch das beihilferechtliche Gebot der Notifizierung (Beschluss vom 21.04.2010 – VII Verg 55/09).
Der Auftraggeber hatte in einem Verhandlungsverfahren Rechtsberatungsleistungen vergeben, ohne dies von der EU-Kommission notifizieren zu lassen.
Nichtigkeit des Vertrages auch vom Vergabesenat zu beachten
Ein Verstoß gegen das Notifizierungsgebot führt grundsätzlich zur Nichtigkeit des Vertrages. Auch im Nachprüfungsverfahren ist diese Vorschrift unmittelbar anwendbar. Allerdings ging das OLG Düsseldorf in dem Beschluss nicht von einer Beihilfe aus. Denn es hielt das vereinbarte Honorar der Rechtsanwälte für angemessen.
Lesen Sie hierzu auch den Vergabeblog von Dr. Daniel Soudry, LL.M. vom 29.06.2010.