RechtsprechungVergaberecht

OLG Koblenz zur Rügefrist (Beschluss vom 10.06.2010, 1 Verg 3/10)

§ 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB setzt keine vorherige Rechtsbehelfsbelehrung voraus. Dies hat das OLG Koblenz mit Beschluss vom 10.06.2010 (1 Verg 3/10) entschieden.

Rüge innerhalb Angebotsfrist

Vergaberechtliche Verstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gerügt werden. Im vorliegenden Fall enthielten die Vergabeunterlagen einen „offensichtlichen Verstoß“ gegen vergaberechtliche Bestimmungen. Der Bieter rügte diesen Verstoß jedoch erst nach Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe und damit zu spät, wie das OLG Koblenz entschied.

Keine Belehrung nötig

Der Bieter vertrat die Auffassung, dass die Anwendbarkeit von § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eine vorherige Rechtsbehelfsbelehrung voraussetzt. Dem folgte das Gericht nicht. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist entbehrlich, da es sich nicht um eine Rechtsmitteleinlegungsfrist im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG handelt.