Lässt der Auftraggeber Nebenangebote zu, muss er dafür in den Vergabeunterlagen Mindestanforderungen nennen. Dies hat das OLG Düsseldorf am 19.05.2010 (VII-Verg 4/10) entschieden.
Mindestanforderungen zwingend
Fehlen Mindestanforderungen, dürfen die Nebenangebote nicht gewertet werden
Sicht eines verständigen Bieters
Das OLG Düsseldorf stellt klar, dass bei der Auslegung von Mindestanforderungen nicht auf das subjektive Verständnis eines einzelnen Bieters abzustellen ist. Bei der Auslegung ist danach zu fragen, wie ein verständiger Bieter die Mindestanforderungen verstehen würde.
Ein Gedanke zu „Mindestanforderungen bei Nebenangeboten (OLG Düsseldorf, 19.05.2010, VII-Verg 4/10)“
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