Lässt der Auftraggeber Nebenangebote zu, muss er den Rahmen abstecken, innerhalb dessen sich die Nebenangebote bewegen sollen. Dies hat das OLG Koblenz am 26.07.2010 entschieden.
Mindestanforderungen nicht zwingend
Auftraggeber müssen mit Positiv- oder Negativkriterien den Rahmen abstecken, innerhalb dessen sich die Nebenangebote bewegen sollen. Sie sind jedoch nicht gezwungen, für jede Position der Leistungsbeschreibung Mindestanforderungen aufzustellen. Im vorliegenden Fall bezog sich der Auftraggeber in der Ausschreibung auf ein Fabrikat und fügte den Zusatz „oder gleichwertig“ hinzu. Dies reicht nach Auffassung des OLG Koblenz aus.
Anknüpfung an das OLG Düsseldorf
Mit seiner Entscheidung relativiert das Gericht den Grundsatz, dass Mindestanforderungen zwingend sind. Diese Auffassung hatte das OLG Düsseldorf noch am 19.05.2010 (VII-Verg 4/10) vertreten.