Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig, wenn der Auftrag wegen technischer Besonderheiten nur von einem einzigen Unternehmen durchgeführt werden kann.
Zukauf der Technik ausreichend
In besonderen Fällen ist eine Beteiligung weiterer Unternehmen entbehrlich. Nach Ansicht des Vergabesenats reicht es hierfür nicht aus, dass nur ein Unternehmen die besondere technische Ausstattung besitzt. Zu berücksichtigen ist, ob andere Unternehmen die erforderliche Ausstattung auch erwerben können. Erst wenn dies nicht möglich ist, sind Verhandlungen mit nur einem Unternehmen zulässig.
Ausführliche Dokumentation
In jedem Fall muss der Auftraggeber ausführlich dokumentieren, weshalb andere Unternehmen die von ihm aufgestellten Leistungskriterien nicht erfüllen können.
Lesen Sie hierzu auch den Vergabeblog von Dr. Daniel Soudry, LL.M. vom 19.10.2010.