RechtsprechungVergaberecht

Wirksamer Zugang elektronischer Angebote (VK Sachsen, 01.08.2025, 1/SVK/025-25)

Bieter müssen ihre Angebote nicht nur fristgemäß einreichen, die Angebote müssen dem Auftraggeber auch wirksam zugehen.

Der wirksame Zugang setzt allerdings voraus, dass der Bieter sein Angebot an die vorgegebene Adresse bzw. Stelle einreicht. Wirft der Bieter das Angebot in eine nicht dafür vorgesehene Empfangsvorrichtung ein, so ist der Zugang hingegen nicht wirksam.

Die VK Sachsen betont: Das gilt auch für elektronische Angebote, die die Bieter auf einer Plattform hochladen müssen.

In dem entschiedenen Fall gab der Auftraggeber für jedes Los eine konkrete Upload-Adresse vor. Der Bieter lud sein Angebot für Los 14 entgegen dieser Vorgabe unter der Eingangsadresse von Los 15 hoch. Die VK Sachsen entschied daher, dass das Angebot nicht wirksam zuging und deshalb bei der Angebotswertung nicht berücksichtigt werden durfte.