Der EuGH hat wiederholt und zuletzt mit seinem Urteil vom 13.03.2025 (C-266/22) betont, dass Bieter aus Drittstaaten ohne Abkommen mit der EU keinen Anspruch auf Teilnahme an Vergabeverfahren haben. Die Auftraggeber entscheiden vielmehr für jeden Einzelfall gesondert, ob sie diese Unternehmen zum Vergabeverfahren zulassen.
Daran knüpft nun der Beschluss des KG Berlin an:
Aus der Entscheidung des EuGH folgt nicht, dass andere Bieter (etwa aus EU-Mitgliedsstaaten) einen Anspruch auf Ausschluss dieser Drittstaaten-Unternehmen hätten. Die Zulassung oder Nichtzulassung dieser Unternehmen liegt ausschließlich im Ermessen des Auftraggebers.