Bieterfragen sind grundsätzlich keine Rügen. Sie dienen allein der Aufklärung des Inhalts der Vergabeunterlagen und sollen dem Bieter eine Auslegungshilfe an die Hand geben. Erst die Antwort des Auftraggebers verschafft dem Bieter in der Regel die notwendige Klarheit über den Inhalt der Vergabeunterlagen sowie einen möglichen Vergabeverstoß und löst dadurch die Rügeobliegenheit aus.
Eine Rüge wiederum erfordert eine konkrete und deutliche Beanstandung eines Vergabeverstoßes und die Forderung an den Auftraggeber, diesen Vergaberechtsfehler zu beseitigen. Es darf sich nicht um eine bloße Anregung zur Optimierung handeln. Auch Allgemeine Hinweise, Kritik oder Unverständnis stellen daher genauso wenig eine ausreichende Rüge dar, wie die Ankündigung, man werde das „nicht hinnehmen“, so die VK Bund.