Mehrere Bieter eines Vergabeverfahrens dürfen für bestimmte Leistungen denselben Nachunternehmer benennen. Das hat die VK Bund mit Beschluss vom 10.11.2023 (VK 1-63/23) klargestellt.
In dem entschiedenen Fall ging es um die Überlassung einer Software und weitere Teilleistungen. Für sie wollten mehrere Bieter im Auftragsfall auf denselben Nachunternehmer einsetzen. Die betreffenden Leistungen machten zwischen 5 % und 80 % des gesamten Leistungsumfangs aus. Dies ist nach Ansicht der VK Bund vergaberechtlich aber nicht bedenklich.
Geheimwettbewerb muss gewahrt sein
Das gelte jedenfalls dann, wenn den Bietern jeweils noch ausreichende Gestaltungs- und Kalkulationsspielräume verbleiben, so dass ein Bieter nicht von seinem Mitbewerber „ausgerechnet“ werden kann. Dann wäre der Geheimwettbewerb beeinträchtigt. Ebenso unzulässig wäre es, wenn sich die Bieter miteinander abstimmen. In der Folge könnten die betreffenden Unternehmen ggf. nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 GWB vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Reine Vermutungen oder Naheliegendes reichen dafür aber nicht aus. Vielmehr muss der Verstoß gegen den Wettbewerb bewiesen sein.
Bereits früher entschied das OLG Düsseldorf (21.05.2012, VII-Verg 3/12), dass sich mehrere Bieter sogargegenseitig als Nachunternehmer benennen dürfen, sofern der Geheimwettbewerb gewahrt ist.