RechtsprechungVergaberecht

Direktvergabe nur bei fehlenden Alternativen erlaubt (VK Bund, 19.09.2022, VK 2-80/22)

Ein öffentlicher Auftraggeber beabsichtigte die Vergabe von Flugdienstleistungen im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb. Entsprechend wurde keine Auftragsbekanntmachung veröffentlicht.  Der Auftraggeber forderte zudem nur ein Unternehmen, welches zuvor schon Auftragnehmerin war, zur Angebotsabgabe auf. Die Vorauftragnehmerin sollte auch diesmal den Zuschlag erhalten. Die Direktvergabe begründete der Auftraggeber damit, dass nur dieses Unternehmen derzeit in der Lage sei, den Auftrag interimsweise zu erbringen. Ein anderes Unternehmen rügte erfolglos die beabsichtigte Interimsbeauftragung des bisherigen Vertragshalters und stellte anschließend einen Nachprüfungsantrag – mit Erfolg!

Die Vergabekammer entschied, dass der Auftraggeber gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1c VSVgV verstoßen hat. Denn eine Direktvergabe ohne vorherige unionsweite Bekanntmachung ist bei Dienstleistungsaufträgen nur ausnahmsweise zulässig. Erforderlich ist hierfür, dass der Auftrag durch technische Besonderheiten, etwa die Nutzung speziellen Know-Hows, spezieller Werkzeuge, Instrumente bzw. Gerätschaften, geprägt ist, so dass nur ein bestimmtes Unternehmen den Auftrag durchführen kann. Zwar hat der Auftraggeber hier die technischen Besonderheiten dokumentiert, jedoch konnte er nicht nachvollziehbar darlegen, dass die benötigten Leistungen wirklich nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden können.

Dafür hätte es einer entsprechenden Prüfung, ob Alternativen für die Direktvergabe vorliegen, bedurft. Dies war gerade hier notwendig, da dem Auftraggeber aus noch laufenden Vergabeverfahren durchaus alternative und geeignete Bieter bekannt waren, die sich in einem Teilnahmewettbewerb als geeignet qualifiziert hatten und die bereits an der Angebotserstellung arbeiteten. Das Vorgehen des Auftraggebers war daher vergaberechtswidrig, so die Vergabekammer.