Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb EU-weit einen Bauauftrag im offenen Verfahren aus. Der Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot sollte den Zuschlag erhalten. Daraufhin rügte der zweitplatzierte Bieter die bevorstehende Zuschlagserteilung als vergaberechtswidrig mit der Begründung, dass das Angebot nicht den Anforderungen der Vergabeunterlagen entspreche. Die Vergabekammer stellte jedoch fest, dass die Rügen des Bieters bereits unzulässig seien. Deshalb gewährte sie auch nicht die beantragte Akteneinsicht. Daraufhin legte der Bieter sofortige Beschwerde ein und forderte erneut die Einsicht in Angebotsteile des erstplatzierten Bieters.
Das OLG Naumburg gab der Vergabekammer Recht. Die Rügen des Bieters seien unzulässig. Insbesondere durfte dem Bieter auch keine Akteneinsicht in Angebotsteile des erstplatzierten Bieters gewährt werden, da andernfalls die Verletzung der Vertraulichkeit der Angebotsinhalte drohe. Die Einsicht in solche Unterlagen ist nur zu gewähren, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Dafür hat die jeweilige Nachprüfungsinstanz eine Abwägung der gegenteiligen Interessen der Wahrung der Vertraulichkeit und der Gewährung von effektivem Rechtsschutz vorzunehmen. Hier lagen jedoch keine Gründe für eine Gewährung der Akteneinsicht vor, da der Bieter die Behauptungen „ins Blaue“ hinein aufstellte und keine Anknüpfungs- oder Hilfstatsachen vorlagen. Ist bereits Rüge und damit der Nachprüfungsantrag unzulässig, ist auch die Akteneinsicht regelmäßig zu verwehren. Denn sie dient der Überprüfung der ordnungsgemäß geltend gemachten Vergaberechtsverstöße und gerade nicht dazu, neue Verstöße erst zu finden.