RechtsprechungVergaberecht

Bevorzugung von bestimmten Unternehmen zulässig (EuGH, 06.10.2021, C-589/19)

Öffentliche Auftraggeber der EU-Mitgliedstaaten dürfen bei der Vergabe von Aufträgen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer, wie Förderwerkstätten und Sozialunternehmen, nach Art. 20 Abs. 1 RL 2014/24/EU bevorzugen. Voraussetzung ist, dass mindestens 30 % der Arbeitnehmer des Unternehmens Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Arbeitnehmer sind.

Im spanischen Recht wurden die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 RL 2014/24/EU durch darüber hinaus gehende Anforderungen ergänzt. Demnach ist nur besonderen Beschäftigungszentren in sozialer Trägerschaft die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe vorbehaltener Aufträge gestattet. Zudem müssen in den Zentren mindestens 70 % Menschen mit Behinderung arbeiten. Ein Beschäftigungszentrum, das diese Mindestquote nicht erreichte, rügte die über Art. 20 Abs. 1 RL 2014/24/EU hinausgehenden zusätzlichen Anforderungen.

Der Fall erreichte schließlich den EuGH. Dieser entschied, dass Mitgliedstaaten die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 RL 2014/24/EU grundsätzlich durch weitere Anforderungen ergänzen dürfen. Die Anforderungen müssen aber den Gleichbehandlungs- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen der sozialen und beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung oder benachteiligten Personen in die Gesellschaft dienen. Vorliegend dient die Mindestbeschäftigungsquote von 70 % gerade dieser Förderung, so dass es sich um eine zulässige Anforderung handelt. Erfüllt ein Bieter diese erhöhten Voraussetzungen nicht, so darf er von dem Verfahren ausgeschlossen werden – so der EuGH.