Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb die Lieferung mobiler Endgeräte und Zubehör des Herstellers „Apple“ für verschiedene Schulen im offenen Verfahren europaweit aus. Ein Bieter, der Tablets mit dem Betriebssystem „Android“ vertrieb, rügte, dass die Ausschreibung gegen den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung verstoße. Der Auftraggeber wies die Rüge mit der Begründung zurück, dass es sich um eine zulässige produktspezifische Ausschreibung handle (§ 31 Abs. 6 S. 1 VgV). Daraufhin stellte der Bieter einen Nachprüfungsantrag, den die Vergabekammer jedoch als unbegründet zurückwies. Die sofortige Beschwerde des Bieters blieb ohne Erfolg.
Das OLG Brandenburg wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Zwar unterliegen Auftraggeber dem Gebot der produktneutralen Ausschreibung. Allerdings war die produktspezifische Ausschreibung von Tablets der Firma „Apple“ gerechtfertigt. Auftraggeber besitzen nämlich einen Beurteilungsspielraum bei der Einschätzung, ob die Vorgabe eines bestimmten Herstellers gerechtfertigt sei. Die Entscheidung muss jedoch nachvollziehbar begründet und dokumentiert werden, sofern eine vorherige Markterkundung nicht erfolgte. Hier dokumentierte der Auftraggeber im Vergabevermerk die Gründe für die produktspezifische Ausschreibung. Die Tablets sollten in eine erprobte und bewährte Systemarchitektur integriert werden. Dabei verfügten die Geräte der Firma „Apple“ im Gegensatz zum Konkurrenzprodukt über Funktionalitäten, die der Auftraggeber als wesentlich erachtete. Die iPads wiesen somit einen Produktvorteil auf, der dem anderen Produkt fehlte. Demnach lagen objektiv nachvollziehbare und auftragsbezogene Gründe für die produktspezifische Ausschreibung vor, die weder willkürlich waren noch andere Wirtschaftsteilnehmer diskriminierten, so das Gericht.