RechtsprechungVergaberecht

Referenz muss nicht identisch mit Auftragsleistung sein! (BayObLG, 09.11.2021, Verg 5/21)

Ein öffentlicher Auftraggeber beabsichtigte die Vergabe einer Dienstleistungskonzession zu Stationierung und Betrieb eines Rettungswagens. Ein Eignungskriterium war der Nachweis einer vergleichbaren Referenz. Eine unterlegene Bieterin rügte die beabsichtigte Auftragsvergabe an einen Mitbewerber als rechtswidrig und stellte einen Nachprüfungsantrag, da der Mitbewerber mangels vergleichbarer Referenzen ungeeignet sei. Denn bisher war der erstplatzierte Bieter nur im Krankentransport tätig, nicht im Betrieb von Rettungswägen. Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag jedoch zurück. Daraufhin legte die Bieterin sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung ein.

Das Bayerische Oberste Landesgericht wies die sofortige Beschwerde der Bieterin zurück. Die Anforderung an Referenzprojekte bedeutet nicht, dass die Referenzleistung mit der geforderten Leistung des Auftrags identisch sein muss. Hierfür müssten Auftraggeber konkretisierende Vorgaben festlegen, die das Erfordernis einer identischen Leistung erkennbar machen. Liegt eine solche Konkretisierung nicht vor, so ist es ausreichend, dass die Referenzleistung der ausgeschriebenen Leistung so weit ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters ermöglicht. Vorliegend ergab sich aus den Vergabeunterlagen lediglich die Anforderung einer Vorlage vergleichbarer Referenzen. Demnach fiel auch der Krankentransport unter den Begriff der rettungsdienstlichen Leistungen. Insbesondere seien Rettungs- und Krankentransportwägen nur mit nichtärztlichem medizinischen Personal besetzt. Daher handelte es sich um vergleichbare Leistungen, so das Gericht.